| Aufgrund seiner Auslegung des Willkürverbots und des Grundsatzes der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht aus Art. 4 der Bundesverfassung (BV) einen Mindeststandard für die Verwaltungsrechtspflege abgeleitet. Die entsprechenden Vorschriften, welche beim Erlass einer Verfügung oder eines Entscheids zu beachten sind, sind im Kanton Luzern im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) festgehalten. Dazu gehört u. a. die Vorschrift von § 107 Abs. 2 lit. d VRG, wonach die Behörde von Amtes wegen prüft, ob die Befugnis zu einer Rechtsvorkehr gegeben ist.