Er bezeichnet diesen ausdrücklich als fachlich ausgewiesen. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe richten sich einzig an die Adresse der Vorinstanz. Er wirft dieser im Zusammenhang mit der Ausfertigung des Entscheids Schreibfehler vor. Soweit diese Vorwürfe überhaupt gerechtfertigt sind, erweisen sie sich vorliegend als irrelevant. 5. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Verwaltungsbeschwerde abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen ist. |