Dies trifft im hier zur Diskussion stehenden Fall nicht zu, beträgt doch der unter die Erben zu verteilende Nachlass gemäss telefonischer Beweisauskunft des Willensvollstreckers rund 1,5 Millionen Franken. Mithin hat die Vorinstanz mit der Anordnung der Vertretungsbeistandschaft gemäss Artikel 392 Ziffer 2 ZGB über die Kinder des Beschwerdeführers im Rahmen des ihr zustehenden Ermessensbereichs gehandelt. 4. Der Beschwerdeführer erhebt keine Vorwürfe gegen die Person des von der Vorinstanz als Vertretungsbeistand eingesetzten Amtsvormunds. Er bezeichnet diesen ausdrücklich als fachlich ausgewiesen.