Von einer Beistandschaft könnte einzig dann abgesehen werden, wenn die Möglichkeit der Benachteiligung der unmündigen Kinder des Beschwerdeführers ausser Betracht fiele, weil kein oder nur unbedeutendes Nachlassvermögen vorhanden wäre (St. Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 1989 Nr. 76). Dies trifft im hier zur Diskussion stehenden Fall nicht zu, beträgt doch der unter die Erben zu verteilende Nachlass gemäss telefonischer Beweisauskunft des Willensvollstreckers rund 1,5 Millionen Franken.