Aufgrund dieser Gegensätzlichkeit der Interessen rechtfertigt sich die Verbeiständung der Kinder des Beschwerdeführers (St. Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 1989 Nr. 76). Im Sinne der vorstehenden Erwägungen handelt es sich dabei um eine reine Vorsichtsmassnahme. Von einer Beistandschaft könnte einzig dann abgesehen werden, wenn die Möglichkeit der Benachteiligung der unmündigen Kinder des Beschwerdeführers ausser Betracht fiele, weil kein oder nur unbedeutendes Nachlassvermögen vorhanden wäre (St. Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 1989 Nr. 76).