Ein Beistand nach Artikel 392 Ziffer 2 ZGB ist in der Regel bei Interessenkonflikten auch nur eines Elternteils zu ernennen (Cyril Hegnauer, Die Vertretung Unmündiger durch die Eltern bei Erwerb des Schweizer Bürgerrechts, in: ZBl 80/1979 S. 66). Mit Testament vom 5. Juni 1996 hat der Verstorbene 25 Erben eingesetzt. Darunter befinden sich der Beschwerdeführer und seine drei unmündigen Kinder. Grundsätzlich vertritt jeder Erbe gegen die übrigen Erben sein Interesse am Nachlass. Aufgrund dieser Gegensätzlichkeit der Interessen rechtfertigt sich die Verbeiständung der Kinder des Beschwerdeführers (St. Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 1989 Nr. 76).