Gemäss Rechtsprechung und Lehre liegt eine Interessenkollision bereits bei abstrakter Gefährdung der Interessen der schutzbedürftigen Person vor, d.h. bei blosser Möglichkeit der Gefährdung. Es ist nicht massgeblich, wie weit sich der gesetzliche Vertreter im Einzelfall um objektive Wahrung der Interessen der schutzbefohlenen Person bemüht, ob er dazu auch fähig ist und wie viel Vertrauen er im Einzelfall geniesst (Bernhard Schnyder/Erwin Murer, Berner Kommentar, Bern 1984, N 84 zu Art. 392 ZGB; Ernst Langenegger, Basler Kommentar, Basel 1999, N 26 zu Art. 392 ZGB; BGE 118 II 105). Ein Beistand nach Artikel 392 Ziffer 2