ZGB ist zur Vertretung einer unmündigen oder entmündigten Person ein Beistand zu ernennen, wenn der gesetzliche Vertreter in einer Angelegenheit Interessen hat, die denen der vertretenen Person widersprechen. Gemäss Rechtsprechung und Lehre liegt eine Interessenkollision bereits bei abstrakter Gefährdung der Interessen der schutzbedürftigen Person vor, d.h. bei blosser Möglichkeit der Gefährdung.