Als Partei des vorinstanzlichen Verfahrens ist der Beschwerdeführer vom vorinstanzlichen Entscheid direkt betroffen und daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (§ 129 Abs. 1a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972). Die Verwaltungsbeschwerde erfolgte fristgerecht. Auf die Verwaltungsbeschwerde ist daher einzutreten. 3. Gemäss Artikel 392 Ziffer 2 ZGB ist zur Vertretung einer unmündigen oder entmündigten Person ein Beistand zu ernennen, wenn der gesetzliche Vertreter in einer Angelegenheit Interessen hat, die denen der vertretenen Person widersprechen.