Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer Beschwerde ein und bestritt das Vorliegen einer Interessenkollision. 2. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist der Entscheid eines Gemeinderats als Vormundschaftsbehörde. Dagegen ist gemäss § 45 Absatz 1a des Gesetzes betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (EG ZGB) die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat zulässig. Als Partei des vorinstanzlichen Verfahrens ist der Beschwerdeführer vom vorinstanzlichen Entscheid direkt betroffen und daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (§ 129 Abs. 1a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972).