Mit Entscheid vom 23. Dezember 1999 ordnete der Gemeinderat als Vormundschaftsbehörde für die Kinder des Beschwerdeführers eine Vertretungsbeistandschaft nach Artikel 392 Ziffer 2 ZGB an. Als Vertretungsbeistand wurde ein Amtsvormund eingesetzt. Die Vorinstanz begründete die Anordnung der Vertretungsbeistandschaft damit, dass der Tatbestand der Interessenkollision gemäss Artikel 392 Ziffer 2 ZGB gegeben sei bzw. eine Interessenkollision nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, da der Vater und die Kinder als Erben eingesetzt seien. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer Beschwerde ein und bestritt das Vorliegen einer Interessenkollision.