Eine Interessenkollision liegt bereits bei abstrakter Gefährdung der Interessen der schutzbedürftigen Person vor, d.h. bei blosser Möglichkeit der Gefährdung. Es ist nicht massgeblich, wie weit sich der gesetzliche Vertreter im Einzelfall um objektive Wahrung der Interessen der schutzbefohlenen Person bemüht, ob er dazu auch fähig ist und wie viel Vertrauen er im Einzelfall geniesst. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 1. Mit Entscheid vom 23. Dezember 1999 ordnete der Gemeinderat als Vormundschaftsbehörde für die Kinder des Beschwerdeführers eine Vertretungsbeistandschaft nach Artikel 392 Ziffer 2 ZGB an.