Diese beinhaltet kein besonderes Recht auf die Benützung einer öffentlichen Strasse, vor allem dann nicht, wenn wie im vorliegenden Fall die Erschliessung zu den verschiedenen Betrieben gewährleistet ist. Aus demselben Grund können auch keine Spezialbewilligungen zum Benützen öffentlicher Parkplätze abgegeben werden, über welche ein Geschäftsbetrieb nach eigenen Bedürfnissen verfügen kann. In Anwendung der Richtlinien der interkantonalen Kommission für den Strassenverkehr werden den Gehbehinderten von der Stadtpolizei Luzern seit jeher Ausweise für Parkierungserleichterung abgegeben. Voraussetzung zur Erlangung dieses Ausweises ist ein entsprechendes Arztzeugnis. |