Es ist nicht ersichtlich, worauf der Beschwerdeführer seinen Anspruch stützen will. Nach der herrschenden Lehre und konstanter Praxis ist es unzulässig, Parkfelder auf öffentlichem Grund für eine bestimmte Person oder einen bestimmten Geschäftsbetrieb zu reservieren. Kein Gewerbetreibender kann Anspruch erheben auf Reservierung von öffentlichen Parkplätzen für Kunden oder Personal. Ein solcher Anspruch lässt sich auch nicht mit der Handels- und Gewerbefreiheit begründen. Diese beinhaltet kein besonderes Recht auf die Benützung einer öffentlichen Strasse, vor allem dann nicht, wenn wie im vorliegenden Fall die Erschliessung zu den verschiedenen Betrieben gewährleistet ist.