Namentlich kann nicht gerügt werden, der Bund engagiere sich in einer Abstimmung in unzulässiger Weise. Ebenso wenig kann die Festlegung des Datums des Urnengangs, für das der Bundesrat zuständig ist, angefochten werden (vgl. Winzeler, a.a.O., S. 154; Hiller, a.a.O., S. 19f.). Im vorliegenden Fall rügen die Beschwerdeführer ausschliesslich Handlungen des Bundes. So werfen sie dem Bundesrat vor, dieser greife verbotenerweise in den Abstimmungskampf ein und führe die Stimmberechtigten bezüglich der wirtschaftlichen Auswirkungen der bilateralen Verträge und bezüglich der nächsten Integrationsschritte in die Irre.