Zu beachten ist allerdings, dass nur kantonale Akte als Beschwerdeobjekte in Frage kommen (vgl. Stephan Widmer, Wahl- und Abstimmungsfreiheit, Zürich 1989, S. 33; Christoph Winzeler, Die politischen Rechte des Aktivbürgers nach schweizerischem Bundesrecht, Basel und Frankfurt am Main, 1983, S. 150; Christoph Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, Zürich 1990, S. 19f.). Kein Rechtsmittel besteht hingegen gegen Handlungen und Versäumnisse des Bundes (-rates) auf dem Gebiet der politischen Rechte. Namentlich kann nicht gerügt werden, der Bund engagiere sich in einer Abstimmung in unzulässiger Weise.