Die Beschwerde an den Regierungsrat ist damit im vorliegenden Fall grundsätzlich zulässig. Fraglich ist jedoch, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 3. Mit der Abstimmungsbeschwerde anfechtbar sind grundsätzlich alle Unregelmässigkeiten, die von der Einberufung an die Urnen bis zur Publikation der Ergebnisse vorkommen. Nicht nur Verfügungen, sondern auch formlose Akte und das Untätigsein der Behörden kommen als Beschwerdeobjekte in Betracht. Zu beachten ist allerdings, dass nur kantonale Akte als Beschwerdeobjekte in Frage kommen (vgl. Stephan Widmer, Wahl- und Abstimmungsfreiheit, Zürich 1989, S. 33;