Die Beschwerdeführer machten geltend, dass durch das ungehörige Eingreifen des Bundesrates in den Abstimmungskampf die freie Willensbildung der Stimmberechtigten im Vorfeld der Abstimmung verfälscht werde und wegen der kurzen Frist bis zur Abstimmung eine freie Willensbildung verunmögliche. 2. Gemäss Artikel 77 Absatz 1b des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 (BPR) kann wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung eidgenössischer Abstimmungen bei der Kantonsregierung Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde an den Regierungsrat ist damit im vorliegenden Fall grundsätzlich zulässig.