Am 2. März 2000 reichten die beiden Beschwerdeführer beim Regierungsrat des Kantons Luzern eine Abstimmungsbeschwerde gegen die Propaganda des Bundesrates im Vorfeld dieser Abstimmung ein und ersuchten um Verschiebung des Abstimmungstermins. Die Beschwerdeführer machten geltend, dass durch das ungehörige Eingreifen des Bundesrates in den Abstimmungskampf die freie Willensbildung der Stimmberechtigten im Vorfeld der Abstimmung verfälscht werde und wegen der kurzen Frist bis zur Abstimmung eine freie Willensbildung verunmögliche.