Es wäre der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen, ihre Rügen bereits an der Gemeindeversammlung zu erheben. Dies gilt insbesondere für ihre Einwendungen betreffend der Korrektheit der Ermittlung des Abstimmungsresultates bei der zweiten Abstimmung über den Steuerfuss. Die Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. |