Auf entsprechende Anfrage erklärte der Gemeindeschreiber, dass die Auflage des Protokolls am 17. Dezember 1997 angeschlagen worden sei mit dem Hinweis, dass das Protokoll ab Montag, den 22. Dezember 1997, eingesehen werden könne. Die Beanstandung der Beschwerdeführerin erfolgte damit verspätet, weshalb nicht darauf einzutreten ist. g. Zusammenfassend ergibt sich, dass die freie Willensbildung der Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung weder durch falsche noch durch ungenügende Erläuterungen des Gemeinderates verfälscht wurde. Es wäre der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen, ihre Rügen bereits an der Gemeindeversammlung zu erheben.