Gegen das Vorgehen des Gemeindepräsidenten ist deshalb nichts einzuwenden. f. Mit einer nachträglichen Eingabe vom 27. Februar 1998 beanstandet die Beschwerdeführerin erstmals das Protokoll der Gemeindeversammlung und macht geltend, dieses sei nicht vollständig. Auf diese Rüge ist nicht einzutreten. Gemäss § 115 StRG kann die Protokollführung innert 10 Tagen seit dem Anschlag der Auflage durch Stimmrechtsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. Auf entsprechende Anfrage erklärte der Gemeindeschreiber, dass die Auflage des Protokolls am 17. Dezember 1997 angeschlagen worden sei mit dem Hinweis, dass das Protokoll ab Montag, den 22. Dezember 1997, eingesehen werden könne.