Aus dem Versammlungsprotokoll ergibt sich, dass der Gemeindepräsident den Stimmberechtigten empfohlen hat, nicht mit einem Rückkommensantrag nochmals über den Steuerfuss abzustimmen. Angesichts der doch schon etwas längeren Versammlungsdauer ist ein solcher Wunsch verständlich. Der Gemeindepräsident hat jedoch die Antragstellung nicht verhindert und den Rückkommensantrag sofort als Ordnungsantrag entgegengenommen. Damit verletzte er die Verfahrensvorschrift von § 105 Absatz 2 StRG nicht. Gegen das Vorgehen des Gemeindepräsidenten ist deshalb nichts einzuwenden.