§ 105 Absatz 1 StRG sieht denn auch vor, dass der Präsident und jeder Teilnehmer Anträge zum Beratungs- und Abstimmungsverfahren stellen können. Was den Vorwurf der unzulässigen Beeinflussung betrifft, so ist dazu ganz allgemein zu sagen, dass sich der Gemeindepräsident in der Diskussion an einer Gemeindeversammlung eher Zurückhaltung auferlegen sollte, damit er als Unparteiischer die Verhandlungen leiten und für einen geordneten Verlauf im Sinne von § 103 StRG besorgt sein kann. Aus dem Versammlungsprotokoll ergibt sich, dass der Gemeindepräsident den Stimmberechtigten empfohlen hat, nicht mit einem Rückkommensantrag nochmals über den Steuerfuss abzustimmen.