Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, der Rückkommensantrag habe viele irritiert. Zudem habe der Gemeindepräsident die antragstellende Person mehrmals ersucht, diesen Antrag zurückzuziehen, ansonsten die Versammlung bis 04.00 Uhr dauern werde. Eine solche Beeinflussung sei unzulässig. Es ist nicht einzusehen, weshalb ein Rückkommensantrag die Stimmberechtigten irritiert haben sollte. Solche Anträge sind nichts Aussergewöhnliches an einer Gemeindeversammlung. § 105 Absatz 1 StRG sieht denn auch vor, dass der Präsident und jeder Teilnehmer Anträge zum Beratungs- und Abstimmungsverfahren stellen können.