Es wäre ein Leichtes gewesen, den Gemeinderat auf die angeblich festgestellten Unregelmässigkeiten hinzuweisen. Nötigenfalls wäre dann nochmals darüber abgestimmt worden. Dies hätte die Versammlung nicht wesentlich verlängert. Es ist mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar, wenn die Beschwerdeführerin das Verfahren bei einer Abstimmung widerspruchslos hinnimmt und erst hinterher die Abstimmung anficht (LGVE 1986 III Nr. 4). Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet. e. Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, der Rückkommensantrag habe viele irritiert.