§ 110 Absatz 4 StRG verlangt, dass Einwendungen gegen Abstimmungsergebnisse sofort vorzubringen sind. Nötigenfalls hat der Präsident dann Mehr und Gegenmehr nochmals feststellen zu lassen. Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie habe die ganze Versammlung und insbesondere das Abstimmungsverfahren über den Steuerfuss zuerst einmal verdauen müssen. Da die Gemeindeversammlung sehr lange gedauert habe, habe von ihr nicht erwartet werden können, dass sie nach vier Stunden Debatte nochmals das Wort ergreife. Dieser Einwand ist unbehelflich. Es wäre ein Leichtes gewesen, den Gemeinderat auf die angeblich festgestellten Unregelmässigkeiten hinzuweisen.