Die Stimmenzähler haben die Abstimmungsresultate ermittelt. Sie haben den Gemeinderat an der Versammlung auf keine Unregelmässigkeiten aufmerksam gemacht. Für den Gemeinderat bestanden damit keine Zweifel an der Korrektheit des Abstimmungsverfahrens. Die Stimmenzähler haben denn auch das Protokoll der Gemeindeversammlung unterschriftlich genehmigt. Wenn jedoch die Beschwerdeführerin, wie sie behauptet, festgestellt hat, dass zahlreiche Stimmberechtigte beiden Anträgen zugestimmt haben, so wäre es ihre Pflicht gewesen, dies sofort zu beanstanden. § 110 Absatz 4 StRG verlangt, dass Einwendungen gegen Abstimmungsergebnisse sofort vorzubringen sind.