Die Hauptaufgabe der Stimmenzähler besteht darin, beim Feststellen des Mehrs mitzuwirken. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, die Stimmenzähler hätten ihre Aufgabe nicht wahrgenommen. Aus dem Versammlungsprotokoll ergibt sich, dass der Gemeindepräsident das Vorgehen bei der Abstimmung über den Steuerfuss erklärt hat. Er hat die Stimmberechtigten orientiert, dass die beiden Anträge (2.0 Einheiten und 1.95 Einheiten) einander gegenübergestellt würden. Im Anschluss daran erfolge dann die Schlussabstimmung über den aus der ersten Abstimmung hervorgegangenen Steuerfuss.