Das sei nur möglich, weil zahlreiche Stimmberechtigte beiden Vorlagen zugestimmt hätten. Diese Tatsache könne auch von einem nicht stimmberechtigten Gast, welcher an der Versammlung anwesend gewesen sei, bestätigt werden. Das Feststellen des Mehrs an einer Gemeindeversammlung wird durch § 110 StRG geregelt. Diese Bestimmung verlangt, dass die Stimmenzähler vorerst die Ergebnisse schätzen (Abs. 1). Können sie das Ergebnis nicht eindeutig abschätzen oder wird ihre Schätzung in Zweifel gezogen, haben sie das Mehr und, wenn es die Hälfte der Teilnehmer nicht eindeutig übersteigt, auch das Gegenmehr abzuzählen (Abs. 2).