Sinngemäss macht die Beschwerdeführerin damit geltend, dass das zweite Ergebnis völlig zufällig ausgefallen sei. Diese Rüge erweist sich ebenfalls als unbegründet. Jedem Stimmberechtigten steht nicht nur das Recht zu, eine Gemeindeversammlung zu besuchen oder nicht; er kann diese auch vorzeitig verlassen. Abgesehen davon hielt sich ein solcher Auszug an der hier zur Diskussion stehenden Gemeindeversammlung im Rahmen. Von den zu Beginn der Gemeindeversammlung festgestellten 617 Teilnehmern stimmten bei der ersten Abstimmung über den Steuerfuss 515 und bei der zweiten Abstimmung 502, ungeachtet derjenigen Versammlungsteilnehmer, die sich der Stimme enthielten.