Allein dies genügt, um die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. c. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, zahlreiche Stimmberechtigte hätten nach der ersten Abstimmung über die Festlegung des Steuerfusses die Gemeindeversammlung verlassen, da sie der Ansicht gewesen seien, dass aufgrund der Ablehnung des vom Gemeinderat beantragten Steuerfusses von 2.0 Einheiten nach wie vor der bisherige Steuerfuss von 1.95 Einheiten gelte. Dass dann in der zweiten Abstimmung der beantragte Steuerfuss angenommen worden sei, habe nicht mehr viel mit Demokratie zu tun. Sinngemäss macht die Beschwerdeführerin damit geltend, dass das zweite Ergebnis völlig zufällig ausgefallen sei.