Damit war die Diskussion über den Steuerfuss wieder offen und die Stimmberechtigten erhielten nochmals Gelegenheit, über den Steuerfuss abzustimmen. Selbst wenn der Gemeinderat verpflichtet gewesen wäre, die Stimmberechtigten bereits vor der Abstimmung über den Steuerfuss über die rechtlichen Folgen einer Ablehnung aufmerksam zu machen, würde dies im vorliegenden Fall keine Aufhebung der Abstimmung rechtfertigen. Der Gemeindepräsident hat nämlich den Stimmberechtigten aufgezeigt, wie nach Ablehnung des Steuerfusses nochmals darüber abgestimmt werden kann, um eine zweite Gemeindeversammlung zu vermeiden. Allein dies genügt, um die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.