Dies gilt umso mehr, als der Gemeindepräsident nach Ablehnung des beantragten Steuerfusses von 2.0 Einheiten den Stimmberechtigten § 81 Absatz 2 des Gemeindegesetzes vorgelesen und mitgeteilt hat, dass der Steuerfuss aufgrund der Ablehnung einer zweiten Gemeindeversammlung zum Beschluss vorzulegen sei (vgl. Protokoll der Gemeindeversammlung S. 10). Spätestens in diesem Zeitpunkt mussten die Stimmberechtigten merken, dass nun nicht einfach der bisherige Steuerfuss von 1.95 Einheiten gelte. Ein Versammlungsteilnehmer stellte denn auch die Frage, ob über die Beibehaltung des bisherigen Steuerfusses von 1.95 Einheiten abgestimmt werden könne.