Wenn der Gemeinderat die Stimmberechtigten aufgrund dieses Versammlungsverlaufs vor der Abstimmung über den Steuerfuss 1998 nicht auf die rechtlichen Folgen einer Ablehnung aufmerksam gemacht hat, so ist ihm dies nicht vorzuwerfen. Dies gilt umso mehr, als der Gemeindepräsident nach Ablehnung des beantragten Steuerfusses von 2.0 Einheiten den Stimmberechtigten § 81 Absatz 2 des Gemeindegesetzes vorgelesen und mitgeteilt hat, dass der Steuerfuss aufgrund der Ablehnung einer zweiten Gemeindeversammlung zum Beschluss vorzulegen sei (vgl. Protokoll der Gemeindeversammlung S. 10).