Selbstverständlich wäre es ihm aber frei gestanden, dies zu tun. Die Tatsache, dass der Gemeinderat die Versammlungsteilnehmer nicht auf die rechtlichen Folgen einer Ablehnung des beantragten Steuerfusses aufmerksam gemacht hat, rechtfertigt jedenfalls keine Aufhebung des Abstimmungsergebnisses. Aufgrund des vorherigen Versammlungsverlaufs hatte nämlich der Gemeinderat nicht mit einer Ablehnung des Steuerfusses rechnen müssen. Immerhin hatten die Stimmberechtigten einen Ordnungsantrag auf Rückweisung des Voranschlags 1998 klar abgelehnt und keinen Antrag für einen anderen Steuerfuss gestellt.