Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, dass es der Gemeindepräsident an der Versammlung unterlassen habe, die Stimmberechtigten vor der Abstimmung über den Steuerfuss darauf hinzuweisen, dass im Falle einer Ablehnung des beantragten Steuerfusses nicht einfach der bisherige Steuerfuss von 1.95 Einheiten gelte, sondern dass in einem solchen Fall an einer zweiten Gemeindeversammlung nochmals über den Steuerfuss abgestimmt werden müsste. Der Gemeinderat wendet in seiner Vernehmlassung zu Recht ein, dass er dazu auch nicht verpflichtet gewesen sei. Selbstverständlich wäre es ihm aber frei gestanden, dies zu tun.