Von den Stimmberechtigten darf vielmehr erwartet werden, dass sie bei Unklarheiten dem Gemeinderat entsprechende Fragen stellen. Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet. b. Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, dass es der Gemeindepräsident an der Versammlung unterlassen habe, die Stimmberechtigten vor der Abstimmung über den Steuerfuss darauf hinzuweisen, dass im Falle einer Ablehnung des beantragten Steuerfusses nicht einfach der bisherige Steuerfuss von 1.95 Einheiten gelte, sondern dass in einem solchen Fall an einer zweiten Gemeindeversammlung nochmals über den Steuerfuss abgestimmt werden müsste.