Gemäss § 116 Absatz 1 StRG erläutern die zuständigen Mitglieder der Gemeindebehörde zu Beginn der Beratung die Vorlage und erteilen im Verlauf der Diskussion auf Verlangen weitere Auskünfte. Aus dem Protokoll der Gemeindeversammlung ergibt sich, dass niemand aus der Versammlung dem Gemeinderat eine entsprechende Frage gestellt hat. Der Gemeinderat hatte deshalb gar keinen Hinweis für das von der Beschwerdeführerin behauptete Missverständnis. Es kann jedoch nicht Aufgabe des Gemeinderates sein, nach allfälligen Missverständnissen zu suchen. Von den Stimmberechtigten darf vielmehr erwartet werden, dass sie bei Unklarheiten dem Gemeinderat entsprechende Fragen stellen.