Der Gemeinderat hat seine Informationspflicht dadurch nicht verletzt. cc. Die Beschwerdeführerin macht geltend, zahlreiche Gespräche hätten ihr bereits während der Gemeindeversammlung gezeigt, dass die Stimmberechtigten von einer falschen Annahme ausgingen. Würde diese Behauptung zutreffen, so ist es unverständlich, dass die Beschwerdeführerin die Versammlung nicht auf dieses Missverständnis aufmerksam gemacht hat. Gemäss § 116 Absatz 1 StRG erläutern die zuständigen Mitglieder der Gemeindebehörde zu Beginn der Beratung die Vorlage und erteilen im Verlauf der Diskussion auf Verlangen weitere Auskünfte.