Andernfalls wäre eine Zustellung sinnlos. Selbst wenn einzelne Stimmberechtigte an der Gemeindeversammlung zu Unrecht davon ausgegangen sein sollten, der Voranschlag 1998 beruhe auf einem Steuerfuss von 1.95 Einheiten, würde dies noch keine Aufhebung der Abstimmung rechtfertigen, zumal die Beschwerdeführerin lediglich die Aufhebung der Abstimmung über den Steuerfuss und nicht auch diejenige über den Voranschlag beantragt. Aus der Tatsache, dass der Gemeindepräsident an der Gemeindeversammlung nicht nochmals ausdrücklich auf diesen Punkt hingewiesen hat, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Gemeinderat hat seine Informationspflicht dadurch nicht verletzt.