Von den Stimmberechtigten durfte also erwartet werden, dass sie die ihnen zugestellte Botschaft konsultierten, um zu klären, wie es sich mit dem dem Voranschlag zugrunde gelegten Steuerfuss verhielt. Darüber verschaffte bereits die Kurzfassung der gemeinderätlichen Botschaft Klarheit, ohne dass sich die Leser in alle Einzelheiten vertiefen mussten (S. 2 der Botschaft). Ist der Gemeinderat schon gesetzlich verpflichtet, den Stimmberechtigten einen Auszug des Voranschlags samt Erläuterungen zuzustellen, so darf er auch davon ausgehen, dass dessen Inhalt den Stimmberechtigten zumindest in den Grundzügen bekannt ist. Andernfalls wäre eine Zustellung sinnlos.