Zumindest bei komplexen Vorlagen wie dem Voranschlag darf erwartet werden, dass die Stimmberechtigten die ihnen zugestellten amtlichen Unterlagen lesen. Der Gemeinderat ist auch aus diesem Grund verpflichtet, den Stimmberechtigten einen Auszug des Voranschlags mit den Erläuterungen und dem Bericht der Rechnungskommission zuzustellen (vgl. § 80 Abs. 4 Gemeindegesetz; SRL Nr. 150). Von den Stimmberechtigten durfte also erwartet werden, dass sie die ihnen zugestellte Botschaft konsultierten, um zu klären, wie es sich mit dem dem Voranschlag zugrunde gelegten Steuerfuss verhielt.