Wer an eine Gemeindeversammlung geht, darf sich nicht einfach darauf verlassen, dass die dortigen Ausführungen über den Gegenstand der Abstimmung in allen Punkten Auskunft geben. Die direkte Demokratie setzt voraus, dass sich die Bürger und Bürgerinnen wenigstens in einem minimalen Umfang über die Abstimmungsvorlagen informieren (BGE 121 I 13 E. 5b/bb; nicht publizierte Urteile des Bundesgerichts vom 27. März 1996 und vom 18. Juni 1996, besprochen in NZZ vom 26. April 1996, S. 13, und NZZ vom 9. August 1996, S. 45). Zumindest bei komplexen Vorlagen wie dem Voranschlag darf erwartet werden, dass die Stimmberechtigten die ihnen zugestellten amtlichen Unterlagen lesen.