Fraglich kann somit einzig sein, ob der Gemeinderat seine Informationspflicht verletzte, indem er an der Gemeindeversammlung nicht nochmals darauf hinwies, dass der Voranschlag 1998 auf einem Steuerfuss von 2.0 Einheiten beruhe. bb. Die Beschwerdeführerin übersieht bei ihrer Argumentation, dass von den Stimmberechtigten sehr wohl verlangt werden darf, dass sie eine Abstimmungsbotschaft lesen. Wer an eine Gemeindeversammlung geht, darf sich nicht einfach darauf verlassen, dass die dortigen Ausführungen über den Gegenstand der Abstimmung in allen Punkten Auskunft geben.