Es wird ein Steuerbezug von neu 2.00 (plus 0.05) Einheiten vorgeschlagen." Aus diesen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass der Voranschlag 1998 auf einem Steuerfuss von neu 2.0 Einheiten beruht. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Gemeinderat habe dies den Stimmberechtigten verschwiegen, trifft somit nicht zu. Sie wendet jedoch ein, die wenigsten Stimmberechtigten seien bereit, eine Abstimmungsbotschaft zu studieren. Fraglich kann somit einzig sein, ob der Gemeinderat seine Informationspflicht verletzte, indem er an der Gemeindeversammlung nicht nochmals darauf hinwies, dass der Voranschlag 1998 auf einem Steuerfuss von 2.0 Einheiten beruhe.