Mängel bei der Durchführung einer Gemeindeversammlung müssen sofort gerügt werden. Voraussetzung ist einzig, dass ein sofortiges Handeln nach den Verhältnissen geboten und zumutbar war. Unterlässt der Stimmberechtigte dies in einem solchen Fall, so verwirkt er das Recht zur Anfechtung der Abstimmung. Unter diesen Gesichtspunkten sind im Folgenden die einzelnen Rügen zu prüfen. a. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, der Gemeindepräsident habe es unterlassen, die Stimmberechtigten darauf hinzuweisen, dass der Voranschlag 1998 bereits auf einem Steuerfuss von 2.0 Einheiten beruhe.