a 200 E. 4a; Gion-Andri Decurtins, Die rechtliche Stellung der Behörde im Abstimmungskampf, Freiburg 1992, S. 198; Ramseyer, a.a.O., S. 44). Die zuständige Behörde hat demnach eine sachgerechte Gewichtung und Auswahl der Entscheidungsunterlagen und Argumente zu treffen. Auch eine zu ausufernde, ohne sachgerechte Gewichtung der verschiedenen Aspekte abgefasste Abstimmungserläuterung kann daher mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Abstimmungsfreiheit kollidieren (Decurtins, a.a.O., S. 199; Ramseyer a.a.O., S. 44). Die zuständige Behörde hat im Spannungsfeld zwischen dem Kriterium der Kürze und demjenigen der Vollständigkeit über den Inhalt der Abstimmungsbotschaft zu entscheiden.