Eine Verletzung der Abstimmungsfreiheit ist erst anzunehmen, wenn die amtliche Erläuterung die für die Vorlage massgebenden Entscheidungsgrundlagen nicht enthält und die Stimmberechtigten sich dadurch keine Meinung über den eigentlichen Inhalt bilden können (Stephan Widmer, Wahl- und Abstimmungsfreiheit, Zürich 1989, S. 264). Das ist etwa dann der Fall, wenn ausschlaggebende Entscheidungsgrundlagen den Stimmberechtigten vorenthalten werden, für die sie in der Vorlage selbst keine Anhaltspunkte finden können, und ihnen so ein falsches Bild über Zweck und Tragweite der Vorlage gegeben wird, sodass ihnen die Möglichkeit genommen ist, sich über deren eigentlichen Inhalt auszusprechen (BGE 106 I