Die zuständige Behörde muss die Stimmberechtigten sachgerecht, korrekt, genau und grundsätzlich umfassend über die Vorlage informieren. Von Verfassungs wegen ist allerdings nicht erforderlich, dass bei der Abfassung des behördlichen Berichts zuhanden der Stimmberechtigten alle möglichen Gesichtspunkte berücksichtigt und sämtliche Einwendungen, die gegen die fragliche Vorlage vorgebracht werden können, erwähnt werden. Die Behörden sind nicht verpflichtet, eine Vorlage bis auf jede Einzelheit im Abstimmungsbüchlein darzustellen (BGE 105 I a 153 E. 3a; Jeanne Ramseyer, Zur Problematik der behördlichen Information im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen, Basel 1992, S. 43).